Steuerbarkeitscheck

Mit dem am 25. Februar 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse wurde ein verpflichtender Steuerbarkeitscheck eingeführt. Netzbetreiber müssen gemäß § 12 Abs. 2a-h EnWG sicherstellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, Anpassungen der Einspeiseleistung an den Anlagen vorzunehmen, die an ihrem Netz angeschlossen sind, sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen können. Mit den Steuerbarkeitschecks wird die technische Möglichkeit zur netzorientierten Steuerung von Erzeugungsanlagen sowie Speicheranlagen geprüft.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben dazu Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck auf der Webseite www.netztransparenz.de veröffentlicht. Diese Leitlinien legen die Rahmenbedingungen für den Steuerbarkeitscheck fest.

Betroffene Anlagen

Die Netzbetreiber müssen ab dem Jahr 2025 jährlich alle an ihrem Netz angeschlossene und fernsteuerbare Erzeugungs- und Speicheranlagen auf Steuerbarkeit und Sichtbarkeit testen.

Gemäß EnWG sind in der ersten Umsetzungsphase alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW zu testen, sofern sie vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen wurden. Ab dem 1. Januar 2026 sind zusätzlich auch fernsteuerbare Anlagen nach § 9 EEG mit einer Nennleistung unter 100 kW in die jährlichen Steuerbarkeitschecks einzubeziehen.

Ablauf des Steuerbarkeitschecks

Der Test wird durch den zuständigen Netzbetreiber organisiert und durchgeführt. Die Durchführung der Tests erfolgt entschädigungsfrei. Bereits durchgeführte Steuerbarkeitsprüfungen seit dem 1. Juni 2024 – z. B. im Rahmen von Redispatch, Inbetriebnahmen oder Kaskadentests – können anerkannt werden. Die Tests finden in einem festgelegten Zeitraum statt, wobei der Eingriff in den Markt möglichst geringgehalten wird. 

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