Entgelte
Veröffentlichungspflicht:
Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Stromnetzbetreiber verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen (siehe Download).
Gemäß dem neuen § 24c EnWG wurden die in die Kalkulation der Stadtwerke Ingolstadt Netze GmbH eingegangenen Netzentgelte der vorgelagerten Netzbetreiber für das Jahr 2026 unter Berücksichtigung eines Bundeszuschusses zur anteiligen Deckung der Netzkosten ermittelt. Die Stadtwerke Ingolstadt Netze GmbH weist darauf hin, dass die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 24c Abs. 5 EnWG unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 unterjährig anzupassen. Sollte es zu einer solchen Netzentgeltanpassung durch die vorgelagerten Netzbetreiber kommen, werden auch die Netzentgelte der Stadtwerke Ingolstadt Netze GmbH entsprechend angepasst, soweit keine anderslautenden gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Vorgaben entgegenstehen.
Gemäß § 118 Absatz 5a Satz 2 EnWG sind Stromnetzbetreiber verpflichtet, neben dem Netzentgelt ein fiktives Netzentgelt für typische Abnahmefälle zu berechnen und zu veröffentlichen, das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgeltes ergeben hätte (siehe separaten Download).
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