FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Marktstammdatenregister

Sie haben Fragen zum Marktstammdatenregister? Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.

Markstammdatenregister

1 Was ist das Marktstammdatenregister?

Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut worden, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden. Das MaStR löst am 31. Januar 2019 das PV-Meldeportal und das Anlagenregister ab.

Hier geht es zum Marktstammdatenregister:

www.marktstammdatenregister.de

Die Betreuung des Markstammdatenregisters erfolgt durch die Bundesnetzagentur.

Die rechtliche Grundlage für das Marktstammdatenregister bilden § 111e EnWG sowie die auf Grund des § 111f EnWG sowie der §§ 88a und 93 EEG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV).

2 Wer muss sich im MaStR registrieren?

Die Betreiber der folgenden Anlagen sind verpflichtet, sich und ihre Anlage im MaStR zu registrieren:

  • Alle Stromerzeugungsanlagen einschließlich der Stromspeicher, die ans Stromnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig. (Dies betrifft u. a. konventionelle Anlagen, Biomasse-, KWK-, PV-, Wasserkraft-, Wind-Anlagen, Speicher, aber z. B. auch Notstromaggregate, wenn diese mit dem Stromnetz fest verbunden sind)
  • Alle Gaserzeugungsanlagen einschließlich der Gasspeicher, die ans Gasnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig.
  • Stromverbrauchsanlagen, die an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind.
  • Gasverbrauchsanlagen, die an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

3 Informationsschreiben der Bundesnetzagentur zum Marktstammdatenregister

4 Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen zur Registrierung und Antworten auf häufig gestellte Fragen erhalten Sie unter:

www.marktstammdatenregister.de/Registrierungshilfe

5 Wer hilft mir bei Fragen zum Marktstammdatenregister?

Bei Fragen können Sie sich an die Hotline der Bundesnetzagentur wenden: 0228/14 - 3333

Die Hotline ist von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 17:00 Uhr erreichbar.

Die für das MaStR verantwortliche Bundesnetzagentur kann bei technischen und fachlichen Fragen zum Marktstammdatenregister auch über ein Kontaktformular unter www.marktstammdatenregister.de/MaStR/Startseite/Kontakt erreicht werden.

Oder Sie senden eine E-Mail an service@marktstammdatenregister.de

6 Wie erfolgt die Registrierung im Markstammdatenregister?

Die Eintragungen erfolgen über das Webportal des Marktstammdatenregisters unter

 www.marktstammdatenregister.de

7 Registrierungsfristen von Einheiten/Anlagen nach Start des Marktstammdatenregister-Portals

Bei Anlagen, die vor dem Start des Webportals in Betrieb gegangen sind, gilt i. d. R. eine zweijährige Frist zur Registrierung.

Für Neuanlagen, die nach dem Start des Webportals in Betrieb genommen werden, gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.

8 Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten?

Die Marktakteure (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Stromlieferant,…) sind für ihre Daten jeweils selbst verantwortlich.

Bei Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten sowie Speichern liegt die Datenverantwortung bei den Anlagenbetreibern. Die Anlagenbetreiber sind somit dafür verantwortlich, dass die Daten zu den Einheiten in das MaStR eingetragen und aktuell gehalten werden. Auch nach einer Bestätigung oder Korrektur von Anlagendaten im Rahmen der Netzbetreiberprüfung verbleibt die Datenverantwortung beim Anlagenbetreiber.

9 Warum muss ich meine Bestandsanlage erneut registrieren?

Damit das MaStR in möglichst vielen Zusammenhängen genutzt werden kann, muss es möglichst vollständig sein. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass auch Bestandsanlagen im MaStR abgebildet werden.  Künftig  lässt sich eine wachsende Zahl privatrechtlicher und behördlicher Prozesse mit einer Registrierung im MaStR vereinfachen oder setzt eine Registrierung voraus. Zudem werden durch die Registrierung der Bestandsanlagen möglichst vollständige und plausible Auswertungen aller Anlagen ermöglicht.

10 Benötigt der Anschlussnetzbetreiber einen Nachweis über die Registrierung im MaStR?

Ja, bei Neuanlagen (Inbetriebnahmedatum ab 31.01.2019). Da die Registrierung im MaStR unter anderem Voraussetzung für die Zahlung von Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG sowie von Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem KWKG ist, benötigen wir als ihr Netzbetreiber einen Nachweis über die Registrierung im MaStR.

11 Ich speise meinen erzeugten Strom nicht in das Stromnetz ein, sondern verbrauche den gesamten erzeugten Strom selbst. Muss ich mich trotzdem im MaStR registrieren?

Die Registrierungspflicht im MaStR besteht für alle Anlagen, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, unabhängig von einer tatsächlichen Einspeisung.

12 Was sind die Folgen, wenn ich mich nicht oder nicht rechtzeitig im MaStR registriere?

Damit die Zahlungen nach EEG oder KWKG ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen für die Registrierung eingehalten werden. 

13 Muss ein Betreiberwechsel im MaStR gemeldet werden?

Betreiberwechsel müssen im MaStR gemeldet werden. Die dabei erforderliche Übertragung der Zuordnung von Anlagendaten von einem Betreiber auf einen anderen wird im MaStR durch entsprechende Verfahren unterstützt: Der bisherige Betreiber hat die Möglichkeit, die Daten einem neuen Betreiber „anzubieten“. Die Daten einer Einheit und einer EEG- oder KWK-Anlage können nur insgesamt übertragen werden und das Angebot auf Datenübernahme kann gleichzeitig nur gegenüber einem einzigen anderen (zuvor registrierten) Anlagenbetreiber gemacht werden.

Mit der Annahme des Angebotes ist die Einheit bzw. die EEG- oder KWK-Anlage datentechnisch dem neuen Betreiber zugeordnet, der damit auch die Verantwortung für die Datenrichtigkeit übernimmt. Bei diesem Vorgang muss ein Gültigkeitsdatum angegeben werden. Damit wird im MaStR abgebildet, wer zu welcher Zeit der Betreiber der Einheit oder Anlage war. Die MaStR-Nummer der Einheit und der EEG- oder KWK-Anlage und die Zuordnung zu einer Lokation ändern sich bei der Übertragung nicht.

14 Was ist die Netzbetreiberprüfung und wie läuft diese ab?

Ein Teil der Daten unterliegt der Prüfung durch den Anschlussnetzbetreiber. Diese Daten werden anlassbezogen automatisch an den Anschlussnetzbetreiber zur Überprüfung übermittelt. Eine Netzbetreiberprüfung erfolgt, wenn

  • eine Anlage erstmalig mit dem Status „in Betrieb“ im MaStR registriert wird
  • bereits geprüfte Daten vom Anlagenbetreiber geändert werden oder
  • die Qualitätssicherung des MaStR eine Prüfung anfordert.

Dazu werden die zu prüfenden Daten an den zuständigen Anschlussnetzbetreiber übermittelt. Dieser muss im Anschluss die Richtigkeit der Daten bestätigen oder ggf. einzelne Daten als fehlerhaft melden und die nach seiner Kenntnis korrekten Daten angeben.

15 Ich betreibe eine Balkon-PV-Anlage. Muss diese auch im MaStR eingetragen werden?

Ja. Auch kleine und kleinste Stromerzeugungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ein Netz angeschlossen sind, müssen im MaStR registriert werden.

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